Datei:RAD Hausflagge.svg

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Originaldatei(SVG-Datei, Basisgröße: 1.267 × 789 Pixel, Dateigröße: 36 KB)

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Beschreibung

Beschreibung
English: House and Barracks Flag of the German Labour Service (Lagerflagge des Reichsarbeitsdienstes) 1935-1945
Datum
Quelle Own work by uploader
Inkscape-un.svg
Diese W3C-unbestimmte Vektorgrafik wurde mit Inkscape erstellt.
Data from Davis/Mc Gregor: "Flags of the Third Reich" Part 3, London 1994, ISBN 1 85532 459 8
Urheber Fornax
Colors
Verwendete Farben:
     black rendered as RGB 000 000 000
     white rendered as RGB 255 255 255
     red rendered as RGB 222 000 000
Nazi Flag – German Reich Color Scheme
SVG
Notepad icon wide.svg
Diese Vektorgrafik wurde mit einem Texteditor erstellt. Die Validierung hat sie für syntaktisch korrekt befunden.

Lizenz

Public domain

This file depicts the flag of a German Körperschaft des öffentlichen Rechts (corporation governed by public law). According to § 5 Abs. 1 of the German copyright law, official works like coats of arms or flags are gemeinfrei (in the public domain). Since the Federal Republic of Germany is the legal successor of the Weimar Republic as well as of the Third Reich, this law is also applicable to flags promulgated before 1945.

Note: The usage of coats of arms and flags (especially those of the Third Reich) is governed by legal restrictions, independent of the copyright status of the depiction shown here.

Nazi symbol
Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, den deutschsprachigen Gemeinschaften Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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aktuell14:40, 1. Okt. 2008Vorschaubild der Version vom 1. Oktober 2008, 14:40 Uhr1.267 × 789 (36 KB)Fornax{{Information |Description={{en|1=House and Barracks Flag of the German Labour Service (Lagerflagge des Reichsarbeitsdienstes) 1935-1945}} |Source=Own work by uploader {{Inkscape}} |Author=Fornax |Date=2008 |Permission=see below |other_ver

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